Übernachtungsgeld
Übersteigen die Kosten für die Unterkunft 60,00 EUR, können die diesen Betrag übersteigenden Übernachtungskosten nur erstattet werden, wenn deren Notwendigkeit begründet und nachvollziehbar anerkannt wird. Andernfalls werden lediglich 60,00 EUR für die Übernachtung erstattet.
Musterbeispiele:
a) Hotel A: Übernachtung inkl. Frühstück für 64,00 EUR
Nach Abzug des Betrages für den Frühstücksanteil im Tagegeld gem. § 6 Abs. 2 BRKG i.V.m. Tz 7.1.3 Satz 5 BRKGVwV (20 % aus 24,00 EUR = 4,80 EUR) verbleiben Übernachtungskosten für die Unterkunft in Höhe von 59,20 EUR. Gem. Tz 7.1.3 Satz 1 BRKGVwV sind diese Unterkunftskosten als notwendig anzusehen.
Somit werden die Unterkunftskosten in Höhe von 64,00 EUR erstattet und das Tagegeld entsprechend um den Betrag für den Frühstücksanteil im Tagegeld gem. § 6 Abs. 2 BRKG einbehalten (24,00 EUR ./. 4,80 EUR = 19,20 EUR).
b) Hotel B: Übernachtung inkl. Frühstück für 70,00 EUR
Die Übernachtungskosten übersteigen den Betrag von 60,00 EUR zzgl. des Betrages für den Frühstücksanteil im Tagegeld gem. § 6 Abs. 2 BRKG (4,80 EUR).
Ohne Anerkennung einer Begründung für die Inanspruchnahme dieses Hotels, können lediglich 60,00 EUR (+ 4,80 EUR Frühstücksanteil) gem. Tz 7.1.3 BRKGVwV erstattet werden.
Aufgrund des im Preis inbegriffenen Frühstücks erfolgt auch eine Einbehaltung des Tagegeldes gem. § 6 Abs. 2 BRKG um den Frühstücksanteil im Tagegeld (24,00 EUR ./. 4,80 EUR = 19,20 EUR).
Quelle:
Allgemeine Durchführungshinweise zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des neu gefassten Bundesreisekostengesetzes, der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2005 und sonstiger reisekostenrechtlicher Regelungen
(RdSchr. des BMI vom 27. Juli 2005, AZ: D I 5-222 101-1/16 )